Sind die Grundsätze über die Ermessensausübung beim Erlaß von Verwaltungsakten übertragbar auf den Erlaß von Rechtsverordnungen und Satzungen?

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SEBI: 73/2530

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Die Anzahl allein der 4228 Rechtsverordnungen von 1949 bis 1965 gegenüber 1298 Bundesgesetzen im gleichen Zeitraum veranschaulicht, daß das außerparlamentarische Recht im staatlichen Leben von nicht zu vernachlässigender Bedeutung ist. Die verwaltungsrechtlichen Ermessensgrundsätze, unter denen die für den Erlaß einer in das Ermessen einer Behörde gestellten Einzelfallentscheidung geltenden Grundsätze zu verstehen sind, werden dargestellt und die charakteristischen Merkmale der untergesetzlichen Normen (Rechtsverordnung und Satzung) herausgearbeitet. Der Vergleich der verwaltungsrechtlichen Ermessensgrundsätze mit der Tätigkeit des untergesetzlichen Normgebers macht deutlich, daß die für eine spezielle Verwaltungstätigkeit entwickelten Ermessensgrundsätze nicht geeignet erscheinen, auf den untergesetzlichen Normerlaß übertragen zu werden; eine Bindung durch die Ermessenslehre würde den Normgeber in seiner Funktion, nämlich der Entlastung des Gesetzgebers, behindern.

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Verwaltungsrecht, Verwaltung, Gesetzgebung, Erlass, Rechtswissenschaft, Rechtsverordnung, Rechtsnorm

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München: Schön (1972) V, 77, XIV S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1972)

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Verwaltungsrecht, Verwaltung, Gesetzgebung, Erlass, Rechtswissenschaft, Rechtsverordnung, Rechtsnorm

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