BGB § 812 Abs.1. BGH, Urt.vom 7.Oktober 1994 - V ZR 4/94 - OLG Hamburg.
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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Abstract
Die im öffentlichen Baurecht begründete Begünstigung des Bauherrn durch eine Stellplatzbaulast kann Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein. Der Anspruch auf Wertersatz sei hier subsidiär. Dem Anspruchsgegner entstünde die Pflicht, die zur Verzichterklärung der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast notwendigen Handlungen vorzunehmen. Eine zwischenzeitliche Weiterveräußerung des belasteten Grundstücks wäre dabei ohne Bedeutung für die Gläubigerstellung. Der vermögenswerte Vorteil einer Stellplatzbaulast liegt darin, daß damit der zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche Nachweis von Stellplätzen erbracht werden kann. Für die Bemessung der Bereicherung nach einem Anspruch aus Paragraph 812 I S.2,1.Alt. BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Rechtsgrundes, nicht auf den Zeitpunkt der Leistung an.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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S.21-24