Bundesverwaltungsgericht. BVerwG, Urteil v. 31.5.1985 - 4 C 14 und 15.82.
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1985
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Das Urteil prüft die Vereinbarkeit des § 50 Abs. 2 Satz 1 Landschaftsgesetz NW unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und hinsichtlich der vom Bundesgesetzgeber erlassenen einschlägigen Bundesgesetze. Amtlicher Leitsatz: Eine landesgesetzliche Regelung, nach der das Reiten im Walde nur auf hierfuer gekennzeichneten Wegen erlaubt ist, ist als Verbot mit Bundesrecht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision wird festgestellt, dass § 50 Abs. 2 Satz 1 LG NW mit § 27 BNatSchG im Einklang steht und auch nicht die von der Revision geltend gemachten Grundrechtsverletzungen bestehen. (-y-)
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.20, S.632-634, Lit.