Bayerischer VGH, Urteil v. 14.10.1985 Nr. 14 B 85 A. 1224. Enthält: Anmerkungen von Allesch, Erwin und Koenig, Helmut.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Amtliche Leitsätze: 1. Ein Bauherr kann abstandsflächenrechtlich zwar frei wählen, an welche Nachbargrundstücke er auf seinem (Buch-) Grundstück zwei Außenwände von nicht mehr als je 16 m Länge bis auf die Hälfte der nach Artikel 6 Abs. 4 BayBO erforderlichen Tiefe heranrückt. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nur im Rahmen der Artikel 6 Abs. 5 BayBO. Sofern für dasselbe Gebäude mehr als zwei derartige Außenwände vorgesehen sind, beurteilt sich das Vorhaben ausschließlich nach Artikel 6 Abs. 4 BayBO. 2. Unbeschadet dessen, inwieweit Artikel 6 Abs. 6 BayBO gegliederte Außenwände zulässt, gestattet diese Vorschrift jedenfalls nicht, auf einem (Buch-) Grundstück aneinandergebaute Gebäude zu errichten, die vor einer Gebäudefront auf eine Länge von mehr als 16 m das verkürzte Tiefenmaß einhalten. 3. Die Vorschriften der neuen Bayererischen Bauordnung über die Einhaltung von Abstandsflächen dienen in ihrer Gesamtheit auch dem Nachbarschutz. (-z-)
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Abstandsfläche, Außenwand, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Ausnahmegenehmigung, Befreiung, Artikel 6, Recht, Bauordnungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.5, S.143-148, Lit.
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Abstandsfläche, Außenwand, Nachbarschutz, Rechtsprechung, Ausnahmegenehmigung, Befreiung, Artikel 6, Recht, Bauordnungsrecht