Der rechtliche Rahmen. Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze und Raumordnungsverordnung.

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Hannover

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ZLB: Kws 155/217

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RE
EDOC

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Abstract

Die Vorschriften zum Raumordnungsverfahren enthalten gegenüber dem früheren Bundesrecht wesentliche Verbesserungen. So werden die Länder nun zur Durchführung von Raumordnungsverfahren neben der Aufstellung von Raumordnungsplänen verpflichtet und es ist obligatorisch eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben. Ferner ist der Prüfungskatalog auf sämtliche raumbedeutsamen Belange ausgedehnt worden. Die in ganz Deutschland geltenden Regelungen von §§ 15 und 16 ROG ergeben mit dem weiter geltenden, ergänzenden oder abweichenden Landesrecht in der Zusammenschau ein für die Raumordnung bedeutendes Verfahrensinstrument, das einerseits wichtige Verfahrenspfeiler enthält (z. B. Öffentlichkeitsbeteiligung) und andererseits dennoch eine an das raumbedeutsame Vorhaben flexibel angepasste Verfahrenssteuerung erlaubt. Von erheblichem Nachteil ist - vor allem für die Anwendungspraxis - , dass die mit der Föderalismusreform 2006 angestrebte klare Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen und die beabsichtigte Entflechtung der Verantwortlichkeiten auch und gerade für das Raumordnungsverfahren nicht nur nicht erreicht worden ist, sondern die Verflechtungen vergrößert worden sind. Darüber hinaus sind wichtige, strittige Punkte nicht umfassend oder (noch) nicht geregelt worden. Dies gilt zum einen für die Frage nach einer Pflicht zur Prüfung aller in Betracht kommenden anderweitigen Standort- oder Trassenalternativen durch den Träger der Planung oder Maßnahme nebst Vorlage entsprechender Unterlagen. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Erhöhung der Bindungswirkungen des Ergebnisses eines Raumordnungsverfahrens.

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S. 49-58

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Arbeitsberichte der ARL; 25