Der anfängliche Mangel im Mietrecht - das Verhältnis von § 536 a zu § 311 a BGB.
Werner
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Date
2004
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Publisher
Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7497
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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
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Authors
Abstract
Im Mietrecht ergibt sich, aufgrund der rein tatsächlichen Gegebenheiten, häufig die Situation, dass der Mietvertrag bereits geschlossen wird, die Mietsache selbst aber noch nicht übergeben, sondern deren Überlassung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Dies gilt für Mietverträge über Gegenstände wie über Wohnraum. Nicht zuletzt aufgrund dieses Umstandes ist die Problematik des anfänglichen Mangels gerade im Mietrecht von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang geht es um die Frage, auf welche Rechtsgrundlage der Mieter einen Anspruch stützen kann, wenn er feststellt, dass die gemietete Sache von Anfang an mangelhaft ist. Zwei Alternativen stehen ihm zur Auswahl: Ein Anspruch ist - seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - zum einen denkbar aus der Bestimmung des § 536 a BGB; möglich ist jedoch auch eine Haftung des Vermieters nach Regelung des § 311 a Abs.2 BGB, der ebenfalls, wie auch die genannte Norm des Besonderen Schuldrechts, einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines bestehenden Leistungshindernisses bei Vertragsschluss vorsieht. Welche Anspruchsgrundlage zum Zuge kommt, ist im Einzelnen seit langem umstritten. Der Beitrag skizziert die unterschiedlichen Standpunkte und soll einen Beitrag zur Klärung dieser Streitfrage im Hinblick auf die neue Rechtslage leisten. difu
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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Nr. 8
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S. 553-558