Bauplanungsrecht - Einfügen in eine Gemengelage, Typisierung der Nutzungsarten. § 34 I BauGB. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25.9.1995 - 11 B 2195/95, rechtskräftig.

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Datum

1996

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Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

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ISSN

0340-7489

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

1. Im unbeplanten Innenbereich, hier einer Gemengelage von Wohn- und gewerblicher Nutzung, fügt sich der Wohnteil eines Wohn- und Geschäftshauses, der - nur durch eine Dehnfuge von 80 Zentimeter getrennt - an eine auf der Grenze des Nachbargrundstücks stehende Betriebshalle einer Metall-Schrott-Umladestation angebaut werden soll, nicht ein. 2. Bei der Frage, ob sich ein Bauvorhaben nach Paragraph 34 I BauGB einfügt, kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der BauNVO angeknüpft werden. Die BauNVO stellt grundsätzlich eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. 3. Planungsrechtliche Versagungsgründe können durch Immissionsschutzauflagen einer sogenannten maßgeschneiderten Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen. Soweit Leitsätze. Die Antragstellerin betreibt eine neben dem Bahnhof gelegene Metall-Schrott-Umladestation. Die Umgebung ist durch Wohn- und Gewerbenutzung geprägt. Die Antragstellerin wendet sich erfolgreich gegen die zum Bau eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses erteilte Baugenehmigung. Im Erdgeschoß war ein Lebensmittelmarkt, ansonsten waren 36 Wohneinheiten vorgesehen. Im Bauschein enthaltene Auflagen sahen technische Vorkehrungen gegen Erschütterungen und Körperschall vor.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Baurecht

Ausgabe

Nr.2

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S.222-224

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

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