Rücknahme eines rechtswidrigen Wohngeldbescheides für die Vergangenheit; Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit; Ermessenbestätigung.

Werner
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Datum

2004

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Herausgeber

Werner

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Düsseldorf

Sprache

ISSN

0340-7497

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

SGB X § 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 Nr.3, Abs.4 Satz 1: 1) Ein Wohngeldempfänger ist verpflichtet, den Wohngeldbescheid zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und auf seine Richtigkeit zu überprüfen, soweit ihm dies ohne übermäßige Anstrengung und ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln anhand seiner eigenen Angaben im Antragsverfahren und der Erläuterungen im Bescheid möglich ist. 2) Der Umfang der Überprüfungspflicht hängt vom Grad der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Bescheides ab. 3) Die Entscheidung über die rückwirkende Rücknahme des Bescheides steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Für dessen Ausübung genügen weder die bloße Bezeichnung der Entscheidung als Ermessensentscheidung noch Ausführungen zur mangelnden Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf Seiten des Begünstigten. Das Ermessensspektrum umfasst neben der Belassung des zu Unrecht gewährten Betrages auch dessen teilweise oder vollständige Einziehung. VG Berlin, Urteil vom 27.5.2004 - VG 21 A 356/01. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

Ausgabe

Nr. 12

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 951-952

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen