Rücknahme eines rechtswidrigen Wohngeldbescheides für die Vergangenheit; Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit; Ermessenbestätigung.
Werner
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Datum
2004
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Herausgeber
Werner
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Düsseldorf
Sprache
ISSN
0340-7497
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
SGB X § 45 Abs.1, Abs.2 Satz 3 Nr.3, Abs.4 Satz 1: 1) Ein Wohngeldempfänger ist verpflichtet, den Wohngeldbescheid zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen und auf seine Richtigkeit zu überprüfen, soweit ihm dies ohne übermäßige Anstrengung und ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln anhand seiner eigenen Angaben im Antragsverfahren und der Erläuterungen im Bescheid möglich ist. 2) Der Umfang der Überprüfungspflicht hängt vom Grad der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit des Bescheides ab. 3) Die Entscheidung über die rückwirkende Rücknahme des Bescheides steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Für dessen Ausübung genügen weder die bloße Bezeichnung der Entscheidung als Ermessensentscheidung noch Ausführungen zur mangelnden Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf Seiten des Begünstigten. Das Ermessensspektrum umfasst neben der Belassung des zu Unrecht gewährten Betrages auch dessen teilweise oder vollständige Einziehung. VG Berlin, Urteil vom 27.5.2004 - VG 21 A 356/01. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
Ausgabe
Nr. 12
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 951-952