§§ 906, 1004 BGB; § 5 BImSchG. OVG Hamburg, Urteil vom 15.10.1985 - OVG Bf.VI 10/82.
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Der Anlieger eines Sportplatzes kann von dem Staat als Betreiber der Anlage aufgrund eines öffentlich-rechtlichen, den § 1004, 906 BGB entsprechenden Abwehranspruchs verlangen, dass der Sportbetrieb unterlassen wird, der das private Grundeigentum mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt, wenn die Nutzung der Sportanlage rechtswidrig und von dem Anlieger nicht zu dulden ist. Fußballsport auf einem unmittelbar und ungeschützt an reines Wohngebiet grenzenden Sportplatz stellt für das Wohngrundstück wegen der Lautstärke und der Eigenart der Sportgeräusche eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung dar. Der Sportbetrieb auf einem Sportplatz, für den der Bebauungsplan zum Schutze der Anlieger die Errichtung von Lärmschutzwänden vorschreibt, ist ohne die Lärmschutzwände rechtswidrig und braucht nicht geduldet zu werden.(-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Sportplatz, Bebauungsplan, Wohngebiet, Lärmschutz, Lärmschutzwand, Rechtsprechung, Fußballplatz, Wohngebiet, Abwehranspruch, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 906, Paragraph 1004, Bundesimmissionsschutzgesetz, Paragraph 5, Recht, Immissionsschutz
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Deutsches Verwaltungsblatt 101(1986), Nr.13, S.691-693
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Sportplatz, Bebauungsplan, Wohngebiet, Lärmschutz, Lärmschutzwand, Rechtsprechung, Fußballplatz, Wohngebiet, Abwehranspruch, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 906, Paragraph 1004, Bundesimmissionsschutzgesetz, Paragraph 5, Recht, Immissionsschutz