Typische Rechtsformen der interkommunalen Zusammenarbeit nach BayKommZG und EStärkG.

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SEBI: 75/890

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Der sich ständig ausdehnende Zuständigkeitsbereich der Gemeinden erfordert eine generelle Anpassung der vorhandenen Kommunalstruktur an die Anforderungen moderner öffentlicher Verwaltung. Für die Gemeinden bedeutet dies den Zusammenschluß von Gemeinden zur größeren und leistungsfähigeren ,,Einheitsgemeinde'' oder die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften. Die bayrischen Gemeinden haben sich bis 1976 für eines der beiden Neuordnungsmodelle zu entscheiden. Das bayrische Innenministerium empfiehlt in den Richtlinien die ,,Einheitsgemeinde'' insbesondere in Gebieten mit besonders starker Bevölkerungsdichte als die geeignetste Grundlage für den strukturellen Ausgleich im engeren Verwaltungsraum. In Gebieten mit geringerer Bevölkerungsverdichtung bietet sich eine in Gemeinden gegliederte Verwaltungsgemeinschaft an, die den Bestand der Mitgliedsgemeinden und damit eine engere örtliche Gemeinschaft sichert, in der es aber auch noch möglich ist, bürgernahe Demokratie zu praktizieren.

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Schlagwörter

Gemeindegebietsreform, Gemeindeverband, Gemeindearbeitsgemeinschaft, Verwaltungsreform, Zweckverband, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Öffentliche Aufgabe, Verdichtungsraum, Demokratie, Bürgernähe, Verwaltungsgemeinschaft, Einheitsgemeinde, Rechtsform, Kommunalverfassung, Recht, Verwaltung

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München: Schön (1973) XX, 149 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1974)

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Gemeindegebietsreform, Gemeindeverband, Gemeindearbeitsgemeinschaft, Verwaltungsreform, Zweckverband, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Öffentliche Aufgabe, Verdichtungsraum, Demokratie, Bürgernähe, Verwaltungsgemeinschaft, Einheitsgemeinde, Rechtsform, Kommunalverfassung, Recht, Verwaltung

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