Die einseitige Mieterhöhung nach § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Ist der Mieter einer preisgebundenen Wohnung nur zur Zahlung eines niedrigeren Mietzinses als der geltenden Kostenmiete verpflichtet, so kann der Vermieter nach § 10 WoBindG durch eine schriftliche Erhöhungserklärung eine einseitige Mieterhöhung verlangen. Nach dem Gesetz ist die Wirksamkeit der einseitigen Mieterhöhungserklärung, Angabe der Berechnung der Mieterhöhung und Erläuterung hierzu sowie der Beifügung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder dgl. abhängig. Es wird der Ausschluss der einseitigen Mieterhöhung, die vorzeitige Kündigung durch den Mieter und bei nicht preisgebundenen Wohnraum behandelt. (hg)
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Schlagwörter
Wohnungsbindungsgesetz, Mieterhöhung, Sozialwohnung, Vermieter, Kündigung, Ausschluss, Einseitigkeit, Wohnung
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 75(1985), Nr.8, S.411-414, Lit.
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Wohnungsbindungsgesetz, Mieterhöhung, Sozialwohnung, Vermieter, Kündigung, Ausschluss, Einseitigkeit, Wohnung