Der Architekt und die Neuerungen des Forderungssicherungsgesetzes.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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RE
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Abstract
Das am 1.1.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG, BGBl I, 2022) bringt auch für die Architekten eine Mehrzahl von beachtenswerten Neuerungen mit sich. Dies gilt einerseits bezogen auf die eigenen Vertragsregelungen mit dem Auftraggeber, des Weiteren bezogen auf den Architekten, der als Generalplaner tätig ist, und letztendlich im Zusammenhang mit der Sachwalterstellung des Planers gegenüber seinem Auftraggeber. Die Ausführungen sollen insoweit Lösungsansätze und Impulse für die Architekten und deren Berater sein.
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 2
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S. 91-97