BBauG 1979 § 155 b II S. 2. VGH Mannheim, Beschl. v.14.5.1981 - 5 S. 764/80.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 155 b VI S. 2 BBauG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn es auf diesen beruhen kann, d.h. wenn die - nicht nur entfernte - Möglichkeit besteht, dass die planende Gemeinde ohne diese Mängel zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt wäre. Erheblich, d.h. zur Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes führend, ist ein solcher Mangel, wenn er offensichtlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Eine infolge des Eingehens auf fristgemäß vorgebrachte Bedenken und Anregungen eintretende Verlängerung des Planfeststellungsverfahrens ist kein sachlicher Grund dafür, planungsrechtlich relevante Belange unberücksichtigt zu lassen. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planfeststellungsverfahren, Abwägungsvorgang, Rechtsprechung, VGH-Urteil, Beschluss, Bauleitplanung, Bundesbaugesetz

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 4(1981)Nr.5, S.250-251

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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planfeststellungsverfahren, Abwägungsvorgang, Rechtsprechung, VGH-Urteil, Beschluss, Bauleitplanung, Bundesbaugesetz

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