Die Bedeutung von Lärmabgaben als Instrument der Lärmschutzpolitik.
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SEBI: 78/4995-4
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AR
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Abstract
Als Lärmabgabe wird im allgemeinen eine Abgabe bezeichnet, die von den für den Lärm Verantwortlichen entweder an Lärmgeschädigten direkt oder an eine (staatliche) Behörde gezahlt wird. Solche Lärmabgaben könnten Ländern und Gemeinden für den Straßenbau auferlegt werden, um sie zu verstärkten Schallschutzmaßnahmen zu bewegen. Es wird untersucht, unter welchen Bedingungen die Lärmabgabe mit ihrer Anreizwirkung die ihr zugedachte Optimierungsfunktion (Minimierung der volkswirtschaftlichen Kosten bei gegebenen Lärmzielen) erfüllen kann. Es wird weiter geprüft, inwieweit durch Lärmabgaben überhaupt volkswirtschaftliche Kosten der Umweltpolitik gesenkt werden können. Schließlich werden Vorschläge zur sinnvollen Eingliederung der Lärmabgabe in lärmspezifische umweltpolitische Instrumente gemacht. gk/difu
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Lärmabgabe, Lärmschutz, Umweltpolitik, Umweltschutz
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Berlin: (1978), 42 S., Abb.
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Lärmabgabe, Lärmschutz, Umweltpolitik, Umweltschutz
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Diskussionspapier; 39