Kompetenz zur Feststellung von Durchführungsplänen nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz von 1949. Viele "übergeleitete" Pläne in Schleswig-Holstein richtig?
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SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
BBR: Z 489
IRB: Z 1059
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RE
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Abstract
In einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahren sind nachhaltige Zweifel an der Wirksamkeit vieler Durchfuührungspläne erstmals geltend gemacht worden. Der Klaeger schloss auf die Nichtigkeit des für sein Bauvorhaben maßgeblichen Durchführungsplans, weil die förmliche Feststellung des Plans nicht von der kommunalen Vertretungskörperschaft, sondern von dem beamteten Leiter der Bauverwaltung vorgenommen worden war. Die Beklagte machte hingegen geltend, die förmliche Feststellung von Durchführungsplänen sei nur ein Akt des Verwaltungsvollzuges ohne planerische Elemente: Im übrigen sei davon auszugehen, dass der Leiter der Bauverwaltung aufgrund wirksamer Delegation tätig geworden sei und schließlich ginge es nicht an, bei einer Inzidentprüfung 33 Jahre nach dem Erlass des Durchführungsplanes überhaupt noch derartige Verfahrensfehler zu berücksichtigen. Der Durchführungsplan sei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle generell entzogen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind für die Rechtslage in vielen Städten und Gemeinden von erheblicher Bedeutung. Sollten die Durchführungspläne nichtig sein, dann wären viele Kerngebiete nicht mehr verbindlich überplant. Vorhaben würden nach § 34 BBauG zu beurteilen sein. (-y-)
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Keywords
Durchführungsplanung, Bebauungsplanung, Planaufstellung, Planfeststellung, Verfahrensvorschrift, Verfahrensfehler, Rechtsunsicherheit, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Kompetenz, Innenbereich, Rechtsprechung, Planaufstellungsverfahren, Rechtsunwirksamkeit, Recht, Planungsrecht
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Die Gemeinde, Kiel; 38(1986), Nr.11, S.304-311, Lit.
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Durchführungsplanung, Bebauungsplanung, Planaufstellung, Planfeststellung, Verfahrensvorschrift, Verfahrensfehler, Rechtsunsicherheit, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Kompetenz, Innenbereich, Rechtsprechung, Planaufstellungsverfahren, Rechtsunwirksamkeit, Recht, Planungsrecht