Umwandlung eines Grundstückbestandteils in einen Scheinbestandteil nach § 95 Abs.1 Satz 1 BGB?

Werner
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Werner

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Düsseldorf

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0340-7497

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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039

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Abstract

Mit dem Grund und Boden eines Grundstücks fest verbundene Sachen können grundsätzlich nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§§ 93, 94 Abs.1 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht für Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Immobilie verbunden sind (§ 95 Abs.1 Satz 1 BGB). Solche sonderrechtsfähigen Bestandteile bleiben, auch wenn sie tatsächlich unbeweglich sind, im Rechtssinne bewegliche Sachen. Fraglich ist insofern, ob die Zweckbestimmung i.S. des § 95 Abs.1 Satz 1 BGB auch nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verbindung erfolgen kann; ist also die einmal begründete Eigenschaft nach § 94 Abs.1 Satz 1 BGB durch nachträgliche Zweckänderung wieder aufhebbar? difu

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

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Nr. 9

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S. 649-651

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