Umwandlung eines Grundstückbestandteils in einen Scheinbestandteil nach § 95 Abs.1 Satz 1 BGB?
Werner
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2004
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Werner
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Düsseldorf
Sprache
ISSN
0340-7497
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Mit dem Grund und Boden eines Grundstücks fest verbundene Sachen können grundsätzlich nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§§ 93, 94 Abs.1 Satz 1 BGB). Dies gilt jedoch nicht für Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Immobilie verbunden sind (§ 95 Abs.1 Satz 1 BGB). Solche sonderrechtsfähigen Bestandteile bleiben, auch wenn sie tatsächlich unbeweglich sind, im Rechtssinne bewegliche Sachen. Fraglich ist insofern, ob die Zweckbestimmung i.S. des § 95 Abs.1 Satz 1 BGB auch nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verbindung erfolgen kann; ist also die einmal begründete Eigenschaft nach § 94 Abs.1 Satz 1 BGB durch nachträgliche Zweckänderung wieder aufhebbar? difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
Ausgabe
Nr. 9
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 649-651