Bauordnungsrecht - Baulastauflage bei fehlender Erschließung. §§ 4 Abs.1 Nr.2, 96 Abs.1 Satz 1, 7 HBO. Hessischer VGH, Urteil vom 19.7.1988 - 4 UE 1943/86.

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1989

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IRB: Z 852
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Die Klägerin begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für ein rückwärtig liegendes Baugrundstück. Die Zufahrt zu der geplanten rückwärtigen Bebauung sollte über das Vordergrundstück erfolgen. Zugunsten des Baugrundstücks besteht auf dem Vordergrundstück eine Grunddienstbarkeit, die eine 3 Meter breite Zufahrt vorsieht. Die Klage wurde mit der Begründung abgelehnt, daß es an einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche fehle. Das Bauvorhaben verstoße damit gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO. Aus den gleichen Gründen seien auch die Anforderungen, die bauplanungsrechtlich an eine gesicherte Erschließung nach § 34 Abs. 1 BBauG zu stellen seien, nicht erfüllt. Die bestehende Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks genügt als Sicherung der Zufahrt nicht. Das Gericht führt aus, daß im Falle des Fehlens der bauordnungsrechtlichen Erschließung, die Baugenehmigung zu versagen sei. Sie darf nicht mit der Auflage erteilt werden, die Erschließungdurch Eintragung einer Baulast auf einem fremden Grundstück öffentlich-rechtlich zu sichern. (hb)

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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.314-315, Lit.

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