Die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG und das Monopol des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 18 GG.

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SEBI: BG 884

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Art. 18 GG bestimmt, daß derjenige, der bestimmte (einzeln aufgezählte) Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, diese Grundrechte verwirkt.Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen.Nähere Regelungen dazu enthält das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in den r r 13 Nr. 1, 36-41.Während der Verwirkungsbegriff der Rechtswissenschaft schon lange bekannt war (Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten, Verwirkung der ,,elterlichen Gewalt'' usw.), hat Art. 18 GG diese Erscheinung auch im Verfassungsrecht eingeführt.Damit wird der Entscheidung des Grundgesetzes für eine ,,streitbare Demokratie'' Rechnung getragen.Dem Schutz des Einzelnen soll die Monopolzuweisung an das BVerfG dienen.Der Autor befaßt sich mit der Verwirkung der einzelnen Grundrechte.Er erwähnt allerdings nicht, daß Verwirkung nicht die totale Aberkennung, sondern die an die Verhältnismäßigkeit gebundene Reduzierung der Grundrechtsdimension ist. chb/difu

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Grundgesetz, Grundrechtsverwirkung, Bundesverfassungsgericht, Verwirkung, Pressegesetz, Streitbarkeit, Freiheitlich-Demokratische Grundordnung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Medien, Theorie

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Hamburg: (1962), XXIV, 130 S., Lit.

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Grundgesetz, Grundrechtsverwirkung, Bundesverfassungsgericht, Verwirkung, Pressegesetz, Streitbarkeit, Freiheitlich-Demokratische Grundordnung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Medien, Theorie

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