Die Finanzordnung im kreisangehörigen Raum - Rechtliche Grenzen der Kreisumlage.

Selbstverl.
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ZLB: 96/3878

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DI
S

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Zur Deckung des Finanzbedarfs des Kreises ist die Kreisumlage in der Praxis das bedeutendste Instrument. In den Kreisordnungen der Bundesländer ist die Möglichkeit des Kreises, von seinen angehörigen Gemeinden eine Umlage zu erheben, verankert. Zur Finanzierung des Kreishaushalts muß der Kreis aufgrund seines stark angewachsenen Haushaltsvolumens die Hebesätze der Umlage stark erhöhen, was immer zu Streitigkeiten führt. Dabei stellt sich die Frage, wie der Kreis sein Umlagerecht nutzen darf, welche Aufgaben mit der Umlage finanziert werden dürfen und wieweit damit den Kreisen ein Mitspracherecht bei der Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben eingeräumt wird. Der Autor versucht anhand der Haushaltswirtschaft des Kreises Minden-Lübbecke, die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Umlage hinsichtlich der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben zu verdeutlichen. Im Anhang sind einschlägige Verwaltungsgerichtsurteile aus den Jahren 1989 bis 1994 dokumentiert. kirs/difu

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X, 189 S.

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Arbeitspapiere; 39