BGB §§ 157, 535. AGB-Gesetz § 9. Ausgleich in Geld bei Übernahme von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag. BGH, Beschl. v. 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84, KG.
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1985
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IRB: Z 480
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Zur Wirksamkeit der Abwälzung der Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag. Der nach einem Formularmietvertrag über preisgebundenen Altbauwohnraum in Berlin bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme fälliger Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter hat an den Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen, wenn die Schönheitsreparaturen durch einen Umbau nach Vertragsende alsbald wieder zerstört würden. (-z-)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.9, S.480-482, Lit.