Das Verhältnis des Raumordnungsverfahrens zu Fachgenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Erwiderung zur Abhandlung von Jarass in BayVBl 1979, 65.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Fachbehörden sind nur in bestimmten Fällen an die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens gebunden. Die Bindung erstreckt sich lediglich auf die Beurteilung des Vorhabens in bezug auf die Erfordernisse der Raumordnung. Fachbehörden können dabei die Belange der Raumordnung und Landesplanung nicht anders beurteilen, als die Landesplanungsbehörden dies im Raumordnungsverfahren getan haben. Das Raumordnungsverfahren ist aber nicht präjudizierend für alle nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Die Fachbehörde hat insbesondere abzuwägen, wie private und öffentliche Belange miteinander in Einklang zu bringen sind. U.U. müssen Belange der Raumordnung gegenüber privaten Belangen zurücktreten. hb
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Recht, Raumordnung, Verwaltung, Raumordnungsverfahren, Fachplanung, Planfeststellungsverfahren, Landesplanungsbehörde, Behörde, Zuständigkeitsregelung, Abwägungsgebot
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.13, S.398-400, Lit.
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Recht, Raumordnung, Verwaltung, Raumordnungsverfahren, Fachplanung, Planfeststellungsverfahren, Landesplanungsbehörde, Behörde, Zuständigkeitsregelung, Abwägungsgebot