Die Pflichten des Betreuers.

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Hamburg

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ZLB: 95/3026

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DI

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Abstract

Vor dem Hintergrund des neuen Betreuungsgesetzes existiert seit 1992 das Rechtsinstitut des Betreuers, welches die Vormundschaft und die Pflegschaft ablöst. Die Betreuung dient dem Fürsorgerechtsverhältnis Erwachsener und unterscheidet sich grundlegend von der Vormundschaft dahingehend, daß der Betreuer auf seinen vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreis beschränkt bleibt. Gegenstand der Arbeit sind die Pflichten des Betreuers und ihre Reichweite. Der Betreuer darf nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit nur dann tätig werden, wenn der Betreute dazu nicht in der Lage ist, also die Tätigkeit erforderlich wird. Zunächst erfolgt ein Überblick über die Grundzüge des Betreuungsrechts. Danach werden die verschiedenen Betreuertypen vorgestellt (Einzel-, Vereins- und Behördenbetreuer) und das Verfahren mit seinen Voraussetzungen zur Auswahl eines Betreuers beschrieben. Bei den gesetzlich normierten Pflichten der Personensorge wird u. a. auf ärztliche Maßnahmen und auf die freiheitsentziehende Unterbringung eingegangen. rebo/difu

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XXVIII, 162 S.

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