Baurecht und Abwasserbeseitigung. Der Beitrag ist den Mitteilungen des Hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Nr.16 vom 14.6.1984 entnommen.

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zusammenfassung

Teuer ist die Abwasserreinigung für den Einzelnen dort, wo aufgrund der geringen Siedlungsdichte die Gesamtkosten auf verhältnismäßig wenige Haushalte umgelegt werden müssen. Mangelnde Abwasserreinigung bedeutet gleichzeitig auch eine Einschränkung der Möglichkeit, neue Gebäude zu errichten. Der Beitrag stellt dar, wie die einschlägigen Vorschriften des Bau- und Wasserrechts auf die Baumöglichkeiten in solchen Gemeinden sich auswirken, in denen noch keine hinreichende Abwasserentsorgung existiert. Behandelt wird auch, wie Gemeinden sich in solchen problematischen Bau- und Wasserrechtssituationen gegenüber den Bürgern verhalten können. hb

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung, Abwasserreinigungsanlage, Baurecht, Bebauungsplan, Baugebiet, Wasserrecht, Gewässerschutz, Genehmigungsfähigkeit

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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 34(1984)Nr.7/8, S.259-260

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Recht, Bundesbaugesetz, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung, Abwasserreinigungsanlage, Baurecht, Bebauungsplan, Baugebiet, Wasserrecht, Gewässerschutz, Genehmigungsfähigkeit

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