Zur Frage des Eingriffs in die gemeindliche Planungshoheit durch die Darstellung des Standortes einer Sondermülldeponie in einem Gebietsentwicklungsplan. nwLV Art.29a, 75 Nr.4, 78. LPlG §§ 14, 15. LEPro §§ 16, 17, 22 a.F./20 n.F., 27, 32, 34. VerfGHG § 52. VerfGH NW, Urteil vom 18.6.1991 - VerfGH 5/90.
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1991
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Zusammenfassung
Die beschwerdeführende Gemeinde sieht durch die Ausweisung und Standortsicherung eines Standorts für eine Sonderabfalldeponie ihre kommunale Planungshoheit und die kommunale Selbstverwaltung gefährdet. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wird die Einschränkung der planerischen Möglichkeiten zugestanden, das Recht auf Selbstverwaltung ist damit jedoch nicht verletzt. Das gleiche gilt für die Planungshoheit, da der Gemeinde ein hinreichendes Betätigungsfeld zur eigenverantwortlichen planerischen Gestaltung bleibt. Im weiteren wird in der Begründung auf die Pflichten des Plangebers zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Abwägung der betroffenen kommunalen Belange eingegangen. Die Abwägung hängt von der Konkretisierung der kommunalen Planungsabsichten am Standort ab. Die Ausweisung als Fläche für Landwirtschaft im FNP stellt auf die Erhaltung des vorhandenen Zustands ab und ist keine hinreichende Konkretisierung einer Planungsabsicht. (wb)
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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.11/12, S.449-450