Erschließungsbeitrag nur für von der Straße erschlossenes Grundstück. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.1983 - Az. 3 A 2340/83.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1985
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 954
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Wenn für die Herstellung einer Erschließungsanlage ein Erschließungsbeitrag verlangt wird, ist die Beitragspflicht davon abhängig, dass das Grundstück von den jeweiligen Straßen tatsächlich erschlossen wird. Die Erschließung ist auch zu verneinen, wenn der an sich "möglichen Anlegung einer Zufahrt ein derzeitig nicht ausgeräumtes tatsächliches Hindernis entgegensteht". Zur Annahme einer Erschließung ist es also erforderlich, dass von dem die Beitragspflicht auslösenden Grundstück zu der dem Anbau dienenden und die Erschließung gewährenden Straße (Weg, Platz) ungehinderte Zufahrt - die Möglichkeit allein des Zugangs reicht nicht aus - genommen werden kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Benutzung der Erschließungsanlage noch durch entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche beachtliche Hindernisse ausgeschlossen wird. -z-
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.10, S.507, 509, Lit.