Erschließungsbeitrag nur für von der Straße erschlossenes Grundstück. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.1983 - Az. 3 A 2340/83.

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1985

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Wenn für die Herstellung einer Erschließungsanlage ein Erschließungsbeitrag verlangt wird, ist die Beitragspflicht davon abhängig, dass das Grundstück von den jeweiligen Straßen tatsächlich erschlossen wird. Die Erschließung ist auch zu verneinen, wenn der an sich "möglichen Anlegung einer Zufahrt ein derzeitig nicht ausgeräumtes tatsächliches Hindernis entgegensteht". Zur Annahme einer Erschließung ist es also erforderlich, dass von dem die Beitragspflicht auslösenden Grundstück zu der dem Anbau dienenden und die Erschließung gewährenden Straße (Weg, Platz) ungehinderte Zufahrt - die Möglichkeit allein des Zugangs reicht nicht aus - genommen werden kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Benutzung der Erschließungsanlage noch durch entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche beachtliche Hindernisse ausgeschlossen wird. -z-

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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 94(1984)Nr.10, S.507, 509, Lit.

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