Die Bindung der Tarifnormen an Grundrechte, insbesondere an Art. 12 GG.

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Heidelberg

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ZLB: 94/2336

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Zusammenfassung

Nach der Rechtsprechung sind die Tarifverträge Gesetze, weil die Parteien objektives Recht für die Arbeitsverhältnisse der Beteiligten setzen. Nach Art. 1 Abs. 3 GG, der nicht nur auf die staatliche Gesetzgebung beschränkt ist, sind die Tarifparteien daher an die Grundrechte gebunden. Dazu folgt eine kritische Stellungnahme des Autors. Der Art. 9 Abs. 3 GG garantiert eine staatsfreie Gestaltung der Arbeitsrechtsbeziehungen in Selbstverantwortung, gilt für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen und enthält nach der Rechtsprechung ein Doppelgrundrecht. Dieses besteht aus dem Schutz des Einzelnen und der Koalition als solcher. Das Spannungsverhältnis zwischen der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG und der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG ergibt sich aus der privatautonomen Gestaltungsfreiheit jedes Einzelnen zum Abschluß seines individuellen Arbeitsvertrages und dem kollektiven Koalitionsrecht, welches die individuelle Freiheit des Einzelnen einschränkt. Der funktionale Zusammenhang andererseits garantiert aber erst die effiziente Wahrnehmung der Berufsfreiheit. Diese Problematik und die Grenzen der Grundrechtsbindung an die Tarifnormen stehen im Mittelpunkt der Arbeit. rebo/difu

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245 S.

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Abhandlungen zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht; 74