Die "Clausula rebus sic stantibus" bei verwaltungsrechtlichen Verträgen. Ein Beitrag zu den Besonderheiten der Lehre von der Geschäftsgrundlage im öffentlichen Recht.
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SEBI: 72/2595
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Abstract
Die Bezeichnung ,,clausula rebus sic stantibus'' dient heute allgemein im Vertragsrecht zur einheitlichen Beschreibung der Problematik der rechtlichen Beachtlichkeit ,,veränderter Umstände''. Die zugleich in ihr enthaltene dogmatische Willenserklärung gleichbleibender Verhältnisse wird aber nur noch in Sonderfällen vertreten. Infolge der wirtschaftlichen und sozialen Umwälzungen durch die beiden Weltkriege erfuhr die Klausel einen Bedeutungswandel und wurde zur Lehre von der Geschäftsgrundlage weiterentwickelt. Verändern sich oder entfallen die von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß angenommenen tatsächlichen rechtlichen oder sonstigen Verhältnisse, so kommt es für die Lösung der Vertragsbindung darauf an, inwieweit sie zur Geschäftsgrundlage erhoben wurden. Systematisch untersucht werden in dieser Arbeit Begriff, Arten und System verwaltungsrechtlicher Verträge, sowie Begriff, Entwicklung und institutionelle Ausformung der Klausel und deren Bedeutung und Umfang der Anwendbarkeit bei verwaltungsrechtlichen Verträgen. Dabei werden die Lehre von der Geschäftsgrundlage, ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen skizziert.
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Recht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsvereinbarung, Clausula Rebus Sic Stantibus
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Augsburg: Blasaditsch (1970) XXXVI, 138 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Univ.München 1970)
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Recht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsvereinbarung, Clausula Rebus Sic Stantibus