Bauplanungsrecht. BBauG 1976 § 8 Abs. 2 Satz 1. Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 4. Senats vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 65.76.
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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Das Grundstück des Klägers, das im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden war, wurde bei der Bebauungsplanung als Gemeindebedarfsfläche einer benachbarten Schule zugeschlagen. Das Gericht wies die Klage zum erneuten Nutzungswechsel ab mit dem Leitsatz. Ein Bebauungsplan, der allein die Aufgabe hat, eine bestehende Gemeinbedarfsfläche auszuweiten mit entsprechend kleinem räumlichen Geltungsbereich, kann auch dann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sein, wenn er für sein gesamtes Gebiet eine andere Nutzungsart festsetzt, als sie im Flächennutzungsplan dargestellt ist. hg
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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Flächennutzungsplanung, Nutzungswandel, Grenzverschiebung, Rechtsprechung, Gemeinbedarfsfläche
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Bundesbaublatt 28(1979)Nr.5, S.308-310
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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Flächennutzungsplanung, Nutzungswandel, Grenzverschiebung, Rechtsprechung, Gemeinbedarfsfläche