Die Garantie der Sonn- und Feiertage als Grundlage subjektiver Rechte?
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Berlin
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ZLB: 2004/2655
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DI
RE
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Abstract
Frage ist, ob es ein subjektives öffentliches Recht auf Gewährleistung des staatlichen Schutzes von Sonn- und Feiertagen gibt. Diese Frage wird dann relevant, wenn sich durch staatliche Maßnahmen der Schutz der Sonn- und Feiertage verkürzt - sei es durch landesweite Rechtsverordnungen mit großzügigen Ausnahmeregelungen oder durch eine eventuelle bundesgesetzliche Aufhebung der Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen. Hier muss untersucht werden, wer eine mögliche Verletzung der institutionellen Garantie der Sonn- und Feiertage gerichtlich geltend machen kann. Als Schwerpunkt stellt sich die Frage, ob aus der Verfassungsnorm des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ein subjektives öffentliches Recht erwächst. Dies wird anhand der Lehre der Einrichtungsgarantien und der Schutznormtheorie untersucht. Trotz eines thematischen Zusammenhangs mit einigen Grundrechten und der Feststellung, dass der einfachrechtliche Normenbestand subjektive Rechte aufweist, muss der subjektive Charakter der Norm jedoch verneint werden. Zwar bewirkt die Sonn- und Feiertagsruhe auch die Regeneration des einzelnen, dies ist aber nur eine faktische Berührung individueller Interessen im Sinne eines Rechtsreflexes und kein subjektives öffentliches Recht, das vom einzelnen eingeklagt werden kann. Auch die Landesverfassungen, die fast alle eine Regelung bezüglich der Sonn- und Feiertage enthalten, können nicht Grundlage von subjektiven öffentlichen Rechten auf Gewährleistung des staatlichen Sonn- und Feiertagsschutzes sein. Anderes gilt allerdings für Staatskirchenverträge, die eine eigenständige Gewährleistung der Sonntage und der kirchlichen Feiertage beinhalten: Aus ihnen sind subjektive Rechte zugunsten der betreffenden Religionsgemeinschaft herzuleiten. difu
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V, 215 S.