Zuständige Behörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung.
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Zusammenfassung
Bedingt durch die Funktionalreform übernehmen in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 1981 große und mittlere kreisangehörige Städte und Gemeinden einen Teil der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde. 110 Städten kommen im Bereich der Straßenverkehrsordnung jetzt u.a. die Anordnung zur Aufstellung von Verkehrszeichen, die Sicherung von Straßen, die Auswertung der Verkehrsunfallstatistiken und die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu. Die hierzu erforderliche neue Verwaltungsorganisation sieht die Erhöhung der Personalquote und den Einsatz eines Volljuristen bei mittleren kreisfreien Städten vor. Beschrieben werden Aufgabenbereiche, Zuständigkeitsregelungen und die neue Verwaltungsorganisation. za
Beschreibung
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Staat/Verwaltung, Behörde, Gebietsreform, Organisation, Funktionalreform, Straßenverkehrswesen, Zuständigkeit, Veränderung, Gemeinde, Aufgabenbereich, Personal
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 35(1981)Nr.3, S.59-61
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Staat/Verwaltung, Behörde, Gebietsreform, Organisation, Funktionalreform, Straßenverkehrswesen, Zuständigkeit, Veränderung, Gemeinde, Aufgabenbereich, Personal