Keine Bauleitplanung in gemeindefreien Gebieten. BVerwG, Beschluß vom 21.8.1995 - 4 N 1.95, VGH München.

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0170-0413

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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243

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Abstract

Die in den Paragraphen 1 und folgende Baugesetzbuch geregelte gemeindebezogene Bauleitplanung gilt nicht in gemeindefreien Gebieten. Auch eine Veränderungssperre ist in gemeindefreien Gebieten ausgeschlossen. Das Baugesetzbuch hindert den Landesgesetzgeber, in gemeindefreien Gebieten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bauleitplanung für anwendbar zu erklären oder eine hiervon abweichende eigene landesrechtliche - zum Beispiel staatliche - Bauleitplanung einzuführen. Soweit Leitsatz. Die Antragstellerin kaufte von der Bundesrepublik Deutschland eine 15 Hektar große ehemals militärisch genutzte Teilfläche, um dort Klärschlamm zu lagern. Das Landratsamt beschloß danach die Aufstellung eines Bebuungsplans mit Grünordnungsplan. Ziel war, die Fläche aufzuforsten. Der Antragstellerin wurde die Nutzung für ihr Vorhaben untersagt.

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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht

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S.314-319

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