Bauplanungsrecht - Nutzungsänderung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. BVG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 17.82, OVG Nordrhein-Westfalen.
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1985
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Soll ein für den Großhandel genehmigtes Gebäude für den Einzelhandel genutzt werden, so stellt dies eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BBauG dar. Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung in einem größeren Einzugsbereich gehören nicht zu den Belästigungen und Störungen, die nach § 15 I 2 BauNVO 1968 im Einzelfall zur Unzulässigkeit eines Warenhauses in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 führen können. Auch Festlegungen von Verkehrsflächen in einem gemäß § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplan bestimmen die Eigenart eines Baugebietes. Ein Vorhaben, dessen zu erwartendes Verkehrsaufkommen die Abnahmefähigkeit der plangemäß ausgebauten Verkehrsfläche sprengen würde, kann deshalb im Sinne des § 15 I 1 BauNVO nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. -y-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Bauordnung , Bundesbaugesetz , Baunutzungsverordnung , Einzelhandelsbetrieb , Großbetrieb , Großhandel , Nutzungsänderung , Verkehrsfläche , Baugebiet , Immissionsschutz , Bundesrecht , Landesrecht , Umgebung , Bebauungsplan , Flächennutzungsplan , Rechtsprechung , Zulässigkeit , Umgebungseinbindung
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Baurecht 15(1984)Nr.4, S.369-372, Lit.
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Baurecht , Recht , Bauordnung , Bundesbaugesetz , Baunutzungsverordnung , Einzelhandelsbetrieb , Großbetrieb , Großhandel , Nutzungsänderung , Verkehrsfläche , Baugebiet , Immissionsschutz , Bundesrecht , Landesrecht , Umgebung , Bebauungsplan , Flächennutzungsplan , Rechtsprechung , Zulässigkeit , Umgebungseinbindung