Auslegungsmethoden im Arbeitsrecht - am Beispiel von § 87 Abs. 1 BetrVG.

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SEBI: 88/1348

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Die Untersuchung behandelt die im Arbeitsrecht gebräuchlichen Methoden der Gesetzesauslegung am Beispiel der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Pargr. 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) für den Zeitraum von 1972 bis Juni 1986 und der dazu veröffentlichten Auseinandersetzungen der Arbeitsrechtslehre. Sie überprüft im einzelnen die Anordnung der aufgefundenen Argumentationsformen wie auch deren Rangverhältnis untereinander. Das BAG setzt sich in den schriftlichen Urteilsgründen so gut wie niemals theoretisch mit den Argumenten der Methodenlehre auseinander. Es berücksichtigt zwar die von der Dogmatik entwickelten Auslegungsformen, jedoch ohne sich an eine - von einigen Methodenlehren gewünschte - Rangfolge der Interpretationselemente zu halten. In Bereichen wie dem hier untersuchten, in dem der Gesetzgeber eine Entscheidungsnorm (Pargr. 87 BetrVG) zur Verfügung stellt, werden die Entscheidungen grundsätzlich als auf dem Auslegungswege gewonnen dargestellt. Dies gilt auch für neue Grundsatzentscheidungen oder Änderungen der bisherigen Rechtsprechung. Die Hypothese wird bestätigt, daß das Gericht vorrangig auf der Basis einer Interessen- und Güterabwägung argumentiert und ein möglichst für beide Streitparteien einsichtiges und konsensfähiges Ergebnis anstrebt. chb/difu

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Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Interpretation, Rechtsprechung, Kompetenz, Zivilrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Theorie, Methode, Arbeit, Recht, Allgemein

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Göttingen: Schwartz (1987), VIII, 137 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1986)

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Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsgesetz, Interpretation, Rechtsprechung, Kompetenz, Zivilrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Theorie, Methode, Arbeit, Recht, Allgemein

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Göttinger rechtswissenschaftliche Studien; 137