Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz.

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SEBI: 87/3775

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Abstract

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz steht wie auch die Mehrzahl der anderen Landesverfassungsgerichte im Schatten des Bundesverfassungsgerichts. Seine Existenz ist der breiten Öffentlichkeit lediglich für wenige Jahre während der Kommunalreform bekannt geworden. Der Grund für diese Situation ist darin zu sehen, daß dem Landesverfassungsverfahrensrecht eine Individualverfassungsbeschwerde unbekannt ist. Die Grundrechte der Landesverfassung haben daher nur eine sehr geringe praktische Bedeutung erlangt. Infolgedessen hat sich der Landesverfassungsgeber nicht darum bemüht, obsolete Vorschriften, wonach z. B. das Leben eines Menschen aufgrund eines Gesetzes durch richterliches Urteil für verwirkt erklärt werden kann (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RhPfVf) oder wonach ein Deutscher bei verbürgter Gegenseitigkeit an eine fremde Macht ausgeliefert werden kann (Art. 16 Abs. 1 RhPfVf), der Rechtswirklichkeit anzupassen. Der Autor diskutiert die Frage, ob es dem Staatswohl dienlich wäre, durch Verfassungsänderung dem einzelnen Bürger das Recht einzuräumen, den Verfassungsgerichtshof mit einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage (wie in Bayern) anzurufen. Voraussetzung wäre jedenfalls eine gründliche Überarbeitung des Grundrechtsteils der Landesverfassung. chb/difu

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Verfassungsgericht, Landesverfassung, Gemeindegebietsreform, Rechtsprechung, Organisation, Kompetenz, Verfahren, Landesgeschichte, Verfassungsgeschichte, Institutionengeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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Mainz: (1986), XXX, 175 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1986)

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Verfassungsgericht, Landesverfassung, Gemeindegebietsreform, Rechtsprechung, Organisation, Kompetenz, Verfahren, Landesgeschichte, Verfassungsgeschichte, Institutionengeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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