Zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen bei bestandskräftigen Planvollzugsakten.

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Der Autor setzt sich mit einem Urteil des OVG Lüneburg vom 12.3.1980 (Az.: 6 OVG C 12/78) auseinander und kommt zu folgendem Ergebnis: Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle von Bebauungsplänen erweitert den Rechtsschutz Dritter insofern, als es Dritten ermöglicht, Bebauungspläne schon vor dem Planvollzug der gerichtlichen Kontrolle zu unterbreiten. Den Planvollzug vermag ein Normenkontrollantrag im Hinblick auf die engen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise zu verhindern. Haben die Planvollzugsakte bereits vor Antragstellung im Normenkontrollverfahren Bestandskraft erlangt, so ist der Normenkontrollantrag wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurueckzuweisen. rh

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Planungsrecht, Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.5, S.88-91, Lit.

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Planungsrecht, Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 47, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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