Darstellung und kritische Bewertung der Wirkungen des vorhandenen und praktizierten Instrumentariums zur Steuerung des Einzelhandels.

Steiner
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Steiner

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Stuttgart

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0303-2493

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ZLB: Kws 155 ZB 6802
BBR: Z 703
IFL: Z 0073

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RE

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Abstract

Raumordnung und Stadtplanung bemühen sich um eine standortgerechte Steuerung von Einzelhandelsnutzungen. Auf den verschiedenen und voneinander abzugrenzenden Planungsebenen werden damit Schutzziele verfolgt, die sich aus dem schon bundesrechtlich vorgegebenen Zentrale-Orte-Prinzip ergeben und die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche bezwecken. Raumordnerisch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe ein überörtliches Interesse darstellt, das eine Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit und auch der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten rechtfertigen kann. In der praktischen Umsetzung ihres Planungsauftrags scheitern die Träger der Landes- und Regionalplanung jedoch häufig an den zu wahrenden rechtlichen Anforderungen ausreichender Bestimmtheit und Letztabgewogenheit der landesplanerischen Zielvorgaben. Im Zentrum der städtebaulichen Vorgaben stehen die zentralen Versorgungsbereiche, die es nicht zuletzt auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden zu erhalten und zu entwickeln gilt. Dieser Zielsetzung dienen verschiedene Planungsinstrumentarien, wie die Spezialzuweisung großflächiger Einzelhandelsbetriebe und Einkaufzentren zu Kerngebieten und speziell für sie festgesetzten Sondergebieten in § 11 Abs. 3 BauNVO sowie das Planungsinstrument des einfachen Bebauungsplans zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche (§ 9 Abs. 2a BauGB). Neben der Steuerung der Einzelhandelsgroßprojekte stellt das in der BauNVO den Gemeinden vorgegebene Festsetzungsinstrumentarium auch Instrumente zur Feinsteuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe zur Verfügung.

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Informationen zur Raumentwicklung

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S. 21-31

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