Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht - Unbestimmte Rechtsbegriffe im öffentlichen Baurecht. GG Art. 14; BauNVO 1968 § 15; BauO Berlin 1958 §§ 7, 8; OVG Berlin, Urteil v. 18.5.1984 - Az. 2 B 151.83.

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Die Verlässlichkeit des öffentlichen Baurechts beruht auf messbaren Berechnungsgrundlagen, die rechnerisch nachprüfbar sind. Das Gefüge objektiver Kriterien verliert an Festigkeit, wenn eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen gegeneinander angewogen werden soll. Wohnhäuser sind grundsätzlich an der Straße zu errichten; der im Gebiet der offenen Bauweise in der Regel begrünte Innenraum soll als Ruhezone erhalten bleiben. Gegenüber der Bebauung eines Hammergrundstücks mit einem Wohnhaus in einem Berliner Baugebiet "villenähnlichen Charakters" kann der Nachbar verlangen, dass seine Interessen an der Ruhezone in die Ermessenserwägungen über die Erteilung einer Ausnahme von der festgesetzten Bebauungstiefe einbezogen werden. (-z-)

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Öffentliches Baurecht, Begriffsbestimmung, Rechtsprechung, Landesbauordnung, Bauplanungsrecht, Unbestimmter Rechtsbegriff, Grundgesetz, OVG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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In: Baurecht, 16(1985), Nr.4, S.434-438, Lit.

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Öffentliches Baurecht, Begriffsbestimmung, Rechtsprechung, Landesbauordnung, Bauplanungsrecht, Unbestimmter Rechtsbegriff, Grundgesetz, OVG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht

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