Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach Art. 5b KAG.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

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Abstract

Zum 1. April 2016 wurde das Kommunalabgabengesetz um eine Rechtsgrundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen ergänzt. Bayern folgt damit dem bundesweiten Trend, neben den "klassischen" einmaligen Straßenausbaubeiträgen die Möglichkeit einer "zeitlich gestreckten" Beitragserhebung zu eröffnen. Zugleich können die Gemeinden mehrere Verkehrsanlagen zu einheitlichen öffentlichen Einrichtungen zusammenfassen, wodurch die Beitragspflicht auch in sachlicher Hinsicht ausgeweitet wird. Der Beitrag erläutert die Hintergründe der Neuregelung, stellt sie systematisch dar und zeigt die (verfassungsrechtlichen) Anforderungen auf die an die Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge gestellt werden.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 2

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S. 37-44

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