Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt.

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SEBI: 91/4479

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Das Handeln der Verwaltung kann auch für Personen, auf die es nicht direkt gerichtet ist, bedeutsam werden. Das folgt u. a.aus dem Wandel der Formen staatlicher Herrschaftsausübung und der staatlichen Aufgaben an sich. So ist z. B. der Staat aufgrund des Sozialstaatsprinzips nicht mehr nur zur Gefahrenabwehr, sondern immer stärker zu vielfältigen Leistungen gegenüber dem Bürger verpflichtet. Handelt nun die Verwaltung zugunsten eines Adressaten oder übt sie Informations- und Empfehlungstätigkeiten aus, sind oft unbeteiligte Dritte faktischen Eingriffen ausgesetzt. Dabei wird differenziert, ob die Verwaltung die Drittbeeinträchtigung bezweckt hat (finale Drittbeeinträchtigung) oder nicht. Der Verfasser macht diese Unterscheidung zum Ausgangspunkt einer kritischen Untersuchung anhand von Literatur und Rechtsprechung, ob und wann für solche faktischen Drittbeeinträchtigungen eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen muß. anj/difu

Beschreibung

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Verwaltungshandeln, Drittbetroffenheit, Verwaltung/Öffentlichkeit, Rechtsschutz, Gesetzesvorbehalt, Verfahrensrecht, Verwaltungsverfahren, Rechtsprechung, Nachbarrecht, Grundrecht, Baurecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Berlin: Duncker und Humblot (1991), 416 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1990)

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Verwaltungshandeln, Drittbetroffenheit, Verwaltung/Öffentlichkeit, Rechtsschutz, Gesetzesvorbehalt, Verfahrensrecht, Verwaltungsverfahren, Rechtsprechung, Nachbarrecht, Grundrecht, Baurecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Schriften zum öffentlichen Recht; 598