Gibt es ein Comeback der Klärschlammhygienisierung?
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DE
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Wiesbaden
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1616-5829
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ZLB: Zs 4648-4
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Abstract
In der am 1.4.1983 in Kraft getretenen Klärschlammverordnung (AbfKlärV) war für die Klärschlammaufbringung auf Grünland und Feldfutteranbauflächen die obligatorische Forderung nach seuchenhygienischer Unbedenklichkeit gegeben. Eine Übergangsregelung zum Erfüllen dieser Forderung galt bis zum 31.12.1986. Da in Deutschland später die Klärschlammaufbringung auf Grünland und Feldfutterflächen durch den Bundesgesetzgeber untersagt wurde, wurde die Erfordernis zur Klärschlammhygienisierung in der novellierten Fassung der Klärschlammverordnung von 1992 nicht mehr aufgenommen. Der Beitrag beschreibt den Stand der Diskussion um die Wiedereinführung der Hygienisierung von Klärschlamm. difu
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Umweltpraxis
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Nr. 1/2
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S. 28-32