Die zeitlichen Dimensionen des Ausgleichs zwischen mehreren für einen Baumangel verantwortlichen Personen.

Beck
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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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Abstract

Wenn der Bauherr den Hauptunternehmer wegen eines Baumangels in Anspruch nimmt, gibt § 634a 1 Nr. 2 BGB gegebenenfalls § 13 Nr. 4 VOB/B - klare zeitliche Vorgaben für dessen etwaigen Regress gegen seinen Nachunternehmer. Es ist aber auch möglich, dass die beiden für einen Mangel Verantwortlichen nicht vertraglich miteinander verbunden sind; dann sind im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs für die Verjährung die §§ 195, 199 BGB einschlägig. Zu diesen letzteren Bestimmungen kann es auch führen, dass der bestehende Werkvertrag gesellschaftsrechtlich überwölkt ist: Auftragnehmer ist eine Dach-ARGE, sie gibt den Auftrag weiter an einen ihrer Gesellschafter. - Der Autor analysiert im Beitrag die sich jeweils ergebenden Verjährungsfragen. difu

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 6

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S. 337-343

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