Die zeitlichen Dimensionen des Ausgleichs zwischen mehreren für einen Baumangel verantwortlichen Personen.
Beck
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Beck
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
1439-6351
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Wenn der Bauherr den Hauptunternehmer wegen eines Baumangels in Anspruch nimmt, gibt § 634a 1 Nr. 2 BGB gegebenenfalls § 13 Nr. 4 VOB/B - klare zeitliche Vorgaben für dessen etwaigen Regress gegen seinen Nachunternehmer. Es ist aber auch möglich, dass die beiden für einen Mangel Verantwortlichen nicht vertraglich miteinander verbunden sind; dann sind im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs für die Verjährung die §§ 195, 199 BGB einschlägig. Zu diesen letzteren Bestimmungen kann es auch führen, dass der bestehende Werkvertrag gesellschaftsrechtlich überwölkt ist: Auftragnehmer ist eine Dach-ARGE, sie gibt den Auftrag weiter an einen ihrer Gesellschafter. - Der Autor analysiert im Beitrag die sich jeweils ergebenden Verjährungsfragen. difu
Description
Keywords
Journal
Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
item.page.issue
Nr. 6
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 337-343