§ 541 a BGB. AG Bonn, Urteil vom 17.1.1979 - 5 C 595/78.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Bei baulichen Verbesserungen sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 541 a Abs .2 BGB persönliche Verhältnisse des Mieters wie Alter und Krankheit zu berücksichtigen. Eine 1- bis 1 1/2 jährige neubaugleiche Umbaudauer ist für eine 89-Jährige Beklagte unzumutbar, da bei Stattgeben der Klage die hochbetagte Mieterin verurteilt würde, eine angesichts ihres Lebensalters wesentliche Zeitspanne unter erheblichen Belästigungen in ihrer Mietwohnung leben zu müssen. Der Erwerber eines Grundstücks muss sich Kennen oder Kennenmüssen von Umständen, die eine Realisierungsmöglichkeit seiner Verwertungspläne (hier: Modernisierung, Umbau) entgegenstehen, zurechnen lassen. -z-

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Wohnungswesen, Modernisierung, Mietrecht, Wohnraum, Umbau, Zeitraum, Zumutbarkeit, Bürgerliches Gesetzbuch, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 33(1980)Nr.6, S.181-182, Lit.

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Wohnungswesen, Modernisierung, Mietrecht, Wohnraum, Umbau, Zeitraum, Zumutbarkeit, Bürgerliches Gesetzbuch, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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