Zum Verhältnis der Ziele der Landesplanung und Raumordnung zur Planungshoheit der Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. VG Ansbach, Urteil v. 2.11.1983 Nr.AN 9 K 83 A.0114.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Die Regierung hatte eine im Flächennutzungsplan einer Stadt dargestellte Sportfläche (derzeit Wald) von der Genehmigung ausgenommen. Die Klage der Stadt um Aufhebung der Ablehnung wird zurückgewiesen. Der FNP ist bezüglich der Sportplatzausweisung "nicht den höherrangigen Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst", "die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind darin nicht genügend berücksichtigt worden" und "die öffentlichen Belange sind nicht sachgerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden". In seiner Begründung geht das Gericht auf die Ziele des Landesentwicklungsprogramms zur Erhaltung des Waldes ein. Ein unabweisbarer Bedarf der Stadt an der Sportplatzausweisung wird nicht erkannt. cs

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Recht, Bundesbaugesetz, Flächennutzungsplan, Landesentwicklungsprogramm, Sportplatz, Planungshoheit, Selbstverwaltung, Rechtsprechung, Raumordnungsziel, Anpassungspflicht, Genehmigungsverweigerung, Walderhaltung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.19, S.602-603, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Flächennutzungsplan, Landesentwicklungsprogramm, Sportplatz, Planungshoheit, Selbstverwaltung, Rechtsprechung, Raumordnungsziel, Anpassungspflicht, Genehmigungsverweigerung, Walderhaltung

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