Strukturprinzipien planungsrechtlicher Normen. Zu Grundfragen der bauplanungsrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung der eigentumsrechtlichen Baufreiheit.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Nach dem Grundgesetz sind die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG und die Enteignung nach Art.14 Abs.3 GG zwei getrennte Verfassungsinstitute, die eben nicht, wie früher angenommen, an einer Grenze ineinander übergehen.In beiden Fällen ist der Satzungsgeber des Bebauungsplanes an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit gebunden; dieser kann weder die Zulässigkeitsbedingungen der Enteignung noch die Voraussetzungen für die Inhalts- und Schrankenbestimmung selbst definieren.Jede einzelne planungsrechtliche Norm eines Bebauungsplanes ist folglich nur dann rechtmäßig, wenn sie einem vom Gesetzgeber selbst abstrakt-generell bestimmten Zweck dient.Jede gerichtliche Bebauungsplankontrolle muß daher prüfen, ob die einzelnen Bebauungsplannormen dem Gesetzmäßigkeitsprinzip der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums Rechnung tragen.Zur Lösung dieses Problems soll die im Beitrag aufgeführte Strukturierung der planungsrechtlichen Normen dienen, da erst durch eine klare Strukturierung der außerodentlichen Vielfalt an Bebauungsplan-Festsetzungsmitteln die Probleme justiziabel werden.(hb)
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Schlagwörter
Norm, Baufreiheit, Eigentumsrecht, Bebauungsplan, Städtebau, Bauplanungsrecht, Inhaltsbestimmung, Grundnorm, Baunutzungsverordnung, Bundesbaugesetz, Grundgesetz, Bauordnung, Recht, Planungsrecht
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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.256-267, Lit.
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Norm, Baufreiheit, Eigentumsrecht, Bebauungsplan, Städtebau, Bauplanungsrecht, Inhaltsbestimmung, Grundnorm, Baunutzungsverordnung, Bundesbaugesetz, Grundgesetz, Bauordnung, Recht, Planungsrecht