Die Verwerfung von Bebauungsplänen durch Verwaltung und Gemeinde.
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SEBI: 86/2917
IRB: 61SPIR
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Zusammenfassung
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Problem, welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn außerhalb eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens (vgl. Pargr. 47 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO) durch eine staatliche Verwaltungsbehörde oder die normsetzende Gemeinde selbst festgestellt wird, daß ein bestimmter Bebauungsplan nichtig ist. Der Verfasser kommt unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung zum fehlerhaften Bebauungsplan sowie auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dem Ergebnis, daß die Gemeinde (Gemeinderat) die Nichtigkeit eines Bebauungsplans nur durch förmlichen Satzungsbeschluß feststellen kann und daß eine Verwaltungsbehörde einen Bebauungsplan nicht inzident als nichtig verwerfen kann, sondern auf Aufsichtsmittel und Pargr. 47 VwGO angewiesen ist, um eine Nichtigkeitsfeststellung zu erreichen. kp/difu
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplan, Gemeinde, Gemeinderat, Kommunalverwaltung, Bundesbaugesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Normenkontrolle, Planungsverfahren, Nichtigkeit, Satzung, Bauleitplanung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Planungsrecht, Recht, Bebauungsplanung
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Konstanz: Hartung-Gorre (1986), ca. 150 S., Lit.(jur.Diss.; Konstanz 1986)
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Bebauungsplan, Gemeinde, Gemeinderat, Kommunalverwaltung, Bundesbaugesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Normenkontrolle, Planungsverfahren, Nichtigkeit, Satzung, Bauleitplanung, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Planungsrecht, Recht, Bebauungsplanung
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Konstanzer Dissertationen; 118