Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. I GG zur Ausführung von Gemeinschaftsrecht - Eine Untersuchung über die Zulässigkeit genereller Verordnungsermächtigungen zur normativen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.

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SEBI: 88/872

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Die eigentliche Aufgabe des Parlaments, die Entscheidung über die wesentlichen Sachverhalte des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Staat, muß vom Parlament mit angemessener Sorgfalt erfüllt werden können und darf nicht durch Überlastung des Parlaments mit der Regelung von Detailfragen gefährdet werden. Eine Möglichkeit, das Parlament von Detailfragen zu entlasten, sieht Art. 80 Grundgesetz vor. Danach kann durch Gesetz die Regelung von Einzelheiten auf die Exekutive übertragen werden. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, inwiefern über die Entlastung des Parlaments von Detailfragen hinaus auch bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht die normative Rechtsumsetzung auf die Exekutive übertragen werden kann. In diesem Zusammenhang stellt der Verfasser die Ausführung von Gemeinschaftsrecht durch Rechtsverordnungen in der heutigen Rechtsetzungspraxis dar. Er geht auf verfassungsrechtliche Grenzen ein, insbesondere die rechtsstaatliche Organzuständigkeit. Ferner erörtert er die Rechtsetzungsdelegation auf die Organe der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinschaftsorgane sowie das Bestimmtheitspostulat des Art. 80 GG. Abschließend setzt er sich in diesem Zusammenhang mit der Änderung bestehender Gesetze und dem Parlamentsvorbehalt auseinander. gzi/difu

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Europarecht, Rechtsverordnung, Rechtsnorm, Kompetenz, Bundestag, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht

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Osnabrück: (1987), XXXII, 138 S., Lit.(jur.Diss.; Osnarbrück 1987)

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Europarecht, Rechtsverordnung, Rechtsnorm, Kompetenz, Bundestag, Gesetzgebung, Recht, Verfassungsrecht

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