Rechtsfolgen verwaltungsvertraglicher Gesetzesverstöße, insbesondere Nichtigkeitsfolge durch entsprechende Anwendung des § 134 BGB im Rahmen des § 59 Abs. 1 VwVfG sowie Vereinbarkeit des § 59 VwVfG mit dem Verfassungsrecht.

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SEBI: 86/1053

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Gegenstand der Untersuchung ist die Anwendbarkeit der Vorschrift des Pargr. 134 BGB im Rahmen des Pargr. 59 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach Pargr. 54 VwVfG sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Staat und dem einzelnen Bürger möglich. Pargr. 59 Abs. 2 VwVfG regelt in seinen Alternativen neben der Sittenwidrigkeit nach Pargr. 138 BGB, der objektiven tatsächlichen sowie rechtlichen Unmöglichkeit, der Anfechtung als auch der Scheingeschäfte noch vier weitere Nichtigkeitsgründe. Dennoch gibt es Fälle, wie z. B. die einseitige Kenntnis oder das beiderseitigee Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages, bei denen weder Pargr. 59 Abs.2 VwVfG noch Pargr. 59 Abs. 1 VwVfG mit seiner Generalklausel einschlägig ist. Ob diese Lücke durch die Anwendbarkeit des gesetzlichen Verbots nach Pargr. 134 BGB mit zwingender Nichtigkeitsfolge ausgefüllt werden kann und ob eine solche Regelung überhaupt mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht, ist Mittelpunkt der Abhandlung. kp/difu

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Verwaltungsvertrag, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungshandeln, Gesetzwidrigkeit, Zivilrecht, Vertragsrecht, Nichtigkeit, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Gelsenkirchen: Dr.Mannhold (1986), 140 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1985)

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Verwaltungsvertrag, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungshandeln, Gesetzwidrigkeit, Zivilrecht, Vertragsrecht, Nichtigkeit, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Juristische Schriften. Verwaltungsrecht; 36