Keine Normsetzung (und kein Vollzug) durch gemeinsame Einrichtungen der Bundesländer? Zur Frage der Möglichkeit von Zwischenländer-"Sekundärrecht".

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: R 622 ZB 1139

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Abstract

Gemeinschaftseinrichtungen der Bundesländer auf staatsvertraglicher Grundlage sind ein seit Langem bekanntes Phänomen; unter welchen Bedingungen diese Einheiten rechtssetzend oder verwaltend tätig werden können, ist jedoch nicht abschließend geklärt. In jüngerer Zeit ist insbesondere in Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag wieder umstritten, ob auf dieser Ebene Mehrheitsentscheidungen mit Wirkung für alle beteiligten Bundesländer getroffen werden dürfen, eine Frage, die auch für die bundesweite Koordination der Privatrundfunkaufsicht auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags von Bedeutung ist. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen, unter denen solche Regelungen - Normen wie Einzelfallentscheidungen - möglich sind, und mit der Einordnung dieser Rechtsakte in die Rechtsordnung des deutschen Bundesstaates.

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Die öffentliche Verwaltung

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Nr. 4

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S. 133-140

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