Bauen und Naturschutz.
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DE
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0724-6870
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IRB: Z 1819
TIB: ZO 1840
TIB: ZO 1840
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Abstract
Die Bedeutung naturschutzrechtlicher Belange für das Bauen hat in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Schnittpunkte beider Bereiche bilden vor allem die Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanung nach Paragraph 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Festsetzungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und den Naturschutzgesetzen der Bundesländer. Beeinflußt wird das Verhältnis von Bauen und Naturschutz auch durch die Einräumung von Mitwirkungsrechten und von Klagerechten für anerkannte Naturschutzverbände, die bereits in einer ganzen Reihe von Landesnaturschutzgesetzen verankert sind. Vereine können Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt einlegen, wenn sie in ihren satzungsmäßigen Aufgaben berührt sind und geltend machen, daß der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenenen oder fortgehenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen der Natur- oder Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
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Entsorgungspraxis
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Nr.10
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S.63-65