Nicht recht(lich) fassbar? Zur juristischen Verortung kommunaler Rats-Fraktionen und Ausschussgemeinschaften.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

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Abstract

Immer wieder gibt es Phänomene, die im Rechtsleben durchaus präsent sind, obgleich sie in der Kodifikation nur ein Schatten- oder überhaupt kein Dasein fristen. So verhält es sich auch mit den kommunalen Ratsfraktionen und Ausschussgemeinschaften. Während Letztere - wenn auch etwas verkappt - zumindest genannt sind in Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO, Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO und Art. 26 Abs. 2 Satz 5 BezO, taucht der Fraktionsbegriff als solcher in den bayerischen Kommunalordnungen erst gar nicht auf. Das Schweigen des (staatlichen) Normgebers gibt somit weiten Raum für Spekulationen, wie diese Gebilde rechtlich einzuordnen sind, vor allem: nach welchem Reglement sie agieren bzw. mit ihnen umzugehen ist. Der Beitrag will insofern Orientierungshilfe leisten.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 11

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S. 361-366

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